Vorliegend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, wobei aber der Berufungskläger nur eine gewisse Strafreduktion erreicht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist vollumfänglich bestätigt worden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten vom Verurteilten zu tragen und dementsprechend ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu schützen (Willy Padrutt, a.a.O., S. 411 mit weiteren Hinweisen). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen entsprechend dem Verfahrensausgang zu drei Vierteln zu Lasten des Berufungsklä- 17