Im weiteren verfügt der Berufungskläger über einen tadellosen automobilistischen Leumund. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt in Würdigung und unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten, für die Strafzumessung ausschlaggebenden Merkmale zum Schluss, dass eine Busse von Fr. 2'500.-- dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen ist. Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach dessen Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten gelöscht werden kann. 7. Nach Art. 160 StPO entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz, wenn ein Rechtsmittel gutgeheissen wird.