Die Uneinsichtigkeit müsste, damit sie straferhöhend gewertet werden könnte, über das Wahrnehmen von gesetzlichen Rechten hinausgehen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf daher nicht straferhöhend berücksichtigt werden, denn sie äussert sich einzig darin, dass er von den ihm zustehenden Verteidigungsrechten Gebrauch macht. Allerdings kann er nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth, Allgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241). Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers betrug im Jahre 2001 im Durchschnitt Fr. 9'166.--. An Vermögen versteuerte er über Fr. 389'000.--.