durch Art. 90 Ziff. 2 SVG sanktionierte Verkehrsregeln verstossen hat (Art. 68 StGB; Giger, a.a.O., S. 251; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 2 zu Art. 68 StGB; BGE 91 IV 95). Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz seine angebliche Uneinsichtigkeit straferhöhend wertete. Das Recht zur Verteidigung und auf das Ergreifen von Rechtsmitteln ist gesetzlich gegeben. Die Uneinsichtigkeit müsste, damit sie straferhöhend gewertet werden könnte, über das Wahrnehmen von gesetzlichen Rechten hinausgehen.