Der Berufungskläger war bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in der Lage, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird abschliessen können. Wer wie der Berufungskläger unbekümmert darum, dass er selbst keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hat und damit gar nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Distanz für ein Überholmanöver ausreicht, und unbekümmert darum, dass ein entgegenkommender Automobilist auf Grund des Gefälles einen längeren Bremsweg benötigt und allenfalls sogar zu falschen und daher gefährlichen Reaktionen veranlasst wird, ein Überholmanöver einleitet, handelt ganz klar grobfahrlässig.