Das Fahrverhalten des Berufungsklägers hat eine ernstliche Gefahr geschaffen, die bei einer allfälligen Fehlreaktion der beteiligten Verkehrsteilnehmer, oder falls die entgegenfahrende Lenkerin nur einen Moment früher aus der Kurve gefahren wäre, leicht zu einer folgenschweren Kollision hätte führen können. Der Berufungskläger hat durch sein Überholmanöver in Missachtung von für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtigen Bestimmungen eindeutig eine erheblich erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die entgegenfahrende Lenkerin geschaffen, weshalb die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gegeben sind.