ten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Berufungsklägers hätten betroffen werden können. Dies trifft indes im zu beurteilenden Fall nicht zu. Das Fahrverhalten des Berufungsklägers hat eine ernstliche Gefahr geschaffen, die bei einer allfälligen Fehlreaktion der beteiligten Verkehrsteilnehmer, oder falls die entgegenfahrende Lenkerin nur einen Moment früher aus der Kurve gefahren wäre, leicht zu einer folgenschweren Kollision hätte führen können.