, ist der fragliche Ausstellplatz unübersichtlich angelegt; er war zur Strasse mit Leitund Schneepfosten begrenzt sowie ungefähr in der Mitte mit einer grossen Bautafel zweigeteilt. Für ein talwärts fahrendes Fahrzeug, welches bei einem Gefälle von rund 5% mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs ist, ist der fragliche Ausstellplatz offensichtlich nicht als gefahrlose Ausweichmöglichkeit geeignet. Wie erwähnt, darf ohnehin nicht damit gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das eigene Fehlverhalten richtig reagiert. Im Ergebnis ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen. Wie oben dargelegt, setzt die Anwendung von Art.