Sie hätte leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können. Dem Berufungskläger vermag auch die Behauptung nicht zu helfen, dass die entgegenkommende Lenkerin hätte ausweichen können. Der Berufungskläger scheint wohl der Auffassung zu sein, die Lenkerin des VW Käfers hätte auf den aus ihrer Fahrtrichtung gesehenen rechtsseitigen Ausstellplatz ausweichen können (act. 3.3). Wie die Fotos dokumentieren (act. 3.2), ist der fragliche Ausstellplatz unübersichtlich angelegt;