So ist solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen (Fehl-)Reaktionen wie brüskes Bremsen und unvermitteltes Ausweichen zu veranlassen, und dadurch eine einzelne Gefährdungssituation oder unter Umständen gar eine ganze Gefahrenkette auszulösen. Die aus der Kurve dem Berufungskläger entgegenfahrende Lenkerin des VW Käfers musste nicht mit einem auf ihrer Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug rechnen. Sie hätte leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können.