Zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass unter diesen Umständen die Verwirklichung einer konkreten Gefahr nahe lag. Dabei ist gleichermassen an die direkten und an die indirekten Unfallgefahren zu denken, die eine Missachtung des Überholverbots vor unübersichtlichen Kurven in Gang setzen kann. So ist solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen (Fehl-)Reaktionen wie brüskes Bremsen und unvermitteltes Ausweichen zu veranlassen, und dadurch eine einzelne Gefährdungssituation oder unter Umständen gar eine ganze Gefahrenkette auszulösen.