Indes setzte der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Der Berufungskläger setzte zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hatte. Er konnte allfälligen Gegenverkehr erst erkennen, als der ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder auf seine Fahrspur einbog. Mit Gegenverkehr war angesichts der Tageszeit jederzeit zu rechnen. Zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass unter diesen Umständen die Verwirklichung einer konkreten Gefahr nahe lag.