ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes hinterhergefahren ist, als dieser den Lastwagen überholte. Er selbst konnte dabei infolge der beeinträchtigten Sicht durch das vorausfahrende Fahrzeug nicht beurteilen, ob er das Überholmanöver ohne Gefährdung Dritter durchführen konnte. Gleichwohl setzte er zum Überholen an. Der gegenüber der entgegenkommenden Lenkerin zu wahrende Sicherheitsabstand wurde ebenfalls nicht eingehalten. Die entgegenfahrende Lenkerin wurde zwar nicht konkret gefährdet. Indes setzte der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung.