Zu recht hat die Vorinstanz das Überholmanöver des Berufungsklägers als äusserst gefährlich und unfallträchtig qualifiziert. An dieser Qualifikation ändert nichts, dass die Strasse entgegen den Feststellungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Überholmanövers schneefrei und trocken war (vgl. Polizeirapport vom 26. Dezember 2000, act. 3.1), sowie, ob das Bremsmanöver der entgegenkommenden Lenkerin als brüsk zu bezeichnen ist, wie es die Vorinstanz in Beachtung der Feststellung des Gutachters tat (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 4, act. 3.18), oder nicht.