Entgegen seiner Auffassung wären 27 Meter Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug keinesfalls genügend gewesen, um eine Gefährdung auszuschliessen. Selbstredend wäre ein solch geringer Abstand viel zu knapp und höchst gefährlich. Wie erwähnt, beträgt der Sicherheitsabstand 2 Sekunden und folglich sind einige Hundertstel-Sekunden völlig unzureichend. Die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers war nicht allein nach ihrem subjektiven Empfinden behindert und gefährdet. Zu recht hat die Vorinstanz das Überholmanöver des Berufungsklägers als äusserst gefährlich und unfallträchtig qualifiziert.