Hätte die Lenkerin des VW Käfers nicht angemessen reagiert und wäre sie mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, hätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 27 Meter betragen und bis zum Kreuzen wären gerade nur einige Hundertstel vergangen. Damit der entgegenkommende Fahrzeuglenker nicht gefährdet worden wäre, wären deutlich mehr als 27 Meter Abstand von Nöten gewesen, den der Berufungskläger hätte in Betracht ziehen müssen. Entgegen seiner Auffassung wären 27 Meter Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug keinesfalls genügend gewesen, um eine Gefährdung auszuschliessen.