Die Entfernung zwischen den beiden entgegenfahrenden Fahrzeugen betrug alsdann nur noch 110 Meter. Dank des von der entgegenfahrenden Automobilistin zuvor eingeleiteten Bremsmanövers, mit welchem sie ihre Geschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h reduzierte, und welches 1.5 bis 1.6 Sekunden dauerte, betrug ihre Distanz zum entgegenfahrenden Berufungskläger 45 Meter, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte (vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 3 und 7, act. 3.18). 1.2 Sekunden nach dem Wiedereinbiegen kreuzten sich die beiden Fahrzeuge (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 8, act.