blick in die Überholstrecke hatte er erst, als er bereits am Überholen war. Nach dem Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen vom 26. April 2002 konnte der Berufungskläger den entgegenfahrenden VW Käfer erst erkennen, als der ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder nach rechts auf seine Fahrspur einbog (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 8, act. 3.18; Beilagendossier, Massskizze Nr. 12, act. 3.19). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berufungskläger etwa auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens. Die Entfernung zwischen den beiden entgegenfahrenden Fahrzeugen betrug alsdann nur noch 110 Meter.