3.9 S.1 unten). Als er den Volkswagen erblickt habe, habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, das Überholmanöver abzubrechen. Diese Aussage zeigt mit aller wünschbaren Deutlichkeit auf, dass der Berufungskläger den VW Käfer zunächst nicht sehen konnte, als dieser aus der Kurve gefahren kam. Er sah diesen erst, als es offenbar bereits zu spät war, um das Überholmanöver noch abzubrechen. Das Zugeständnis des Berufungsklägers erhellt, dass er die von Art. 35 Abs. 2 SVG geforderte Übersicht nicht hatte, als er zu überholen begann. Ein- 12