Der Berufungskläger hängte sich an den vorausfahrenden VW Golf zwar nicht gerade "blindlings" an, wie die Vorinstanz ausführte. Gleichwohl konnte er, als er unmittelbar nach dem VW Golf, ohne Einhaltung des notwendigen Abstandes, ebenfalls zum Überholen des Lastwagens ansetzte, nicht erkennen, ob die Strecke ein bis zum Abschluss des Überholmanövers gefahrloses Überholen zuliess, weil die Sicht durch den VW Golf beeinträchtigt war. Der Berufungskläger hat anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai 2001 selbst zugestanden, dass ihm nach Einleitung des Überholmanövers "im Moment" die Sicht verdeckt war (act. 3.9 S.1 unten).