Der Führer des zweiten Fahrzeugs muss dann aber einen genügenden Abstand einhalten und sich vergewissern, dass er gefahrlos überholen kann. Der Berufungskläger setzte indes zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hatte. Die Sicht wurde ihm vom vorausfahrenden VW Golf genommen. Der Berufungskläger hängte sich an den vorausfahrenden VW Golf zwar nicht gerade "blindlings" an, wie die Vorinstanz ausführte.