Dass Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregelungen beinhalten, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Ungenügender Abstand ist eine sehr häufige Erscheinung; oft wird mit unzureichendem Abstand zum vorausfahrenden oder entgegenkommenden Fahrzeug gefahren. Solches Verhalten ist äusserst gefährlich; es ist wohl oft als konkrete Verkehrsgefährdung zu qualifizieren (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras- 11