a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24, PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt.