aufeinanderzufahren, genügt ein Sicherheitsabstand von knapp einer Sekunde nicht, um eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszuschliessen. Hätten die beiden Fahrzeuge nämlich unmittelbar vor dem vollständigen Wiedereinbiegen des Berufungsklägers eine Notbremsung einleiten müssen, hätten sie zusammen einen Bremsweg von rund 71 Metern benötigt, womit offensichtlich wird, dass eine Sicherheitsdistanz von 45 respektive 27 Metern nicht ausreichend ist. Der Berufungskläger hat zusammenfassend weder einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden noch zum entgegenfahrenden Fahrzeug eingehalten, womit die Vorinstanz zu recht auch auf eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG erkannt