Hätte die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht ihre Geschwindigkeit reduziert und wäre unvermindert mit 80 km/h weitergefahren, dann hätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 26 bis 27 Meter betragen und bis zum Kreuzen wären gerade nur einige Hundertstel, genau 0.69 bis 0.7 Sekunden vergangen. Zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens hatte der Berufungskläger bereits eine Geschwindigkeit von über 70 km/h erreicht (vgl. Gutachten des Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der VW Käfer dürfte auch wieder etwa 70 km/h innegehabt haben. Bei zwei Fahrzeugen, die mit rund 70 km/h