Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die entgegenkommende Lenkerin zuvor ihr Fahrzeug von zirka 80 km/h auf 60 km/h abgebremst hat. Hätte die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht ihre Geschwindigkeit reduziert und wäre unvermindert mit 80 km/h weitergefahren, dann hätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 26 bis 27 Meter betragen und bis zum Kreuzen wären gerade nur einige Hundertstel, genau 0.69 bis 0.7 Sekunden vergangen.