Bei einer Vollbremsung aus Tempo 80 km/h besteht bei vielen wenig routinierten Lenkern die Gefahr, dass sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren können. Zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges und dem Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug muss daher ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden bestehen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Verlag Bauzi 1999, S. 83f.). Vorliegend dauerte es 1.2 Sekunden bis zum Kreuzen der beiden Fahrzeuge. Als der Berufungskläger nach dem Überholvorgang brüsk auf die rechte Fahrspur gewechselt hatte, betrug der Abstand zum VW Käfer lediglich rund 45 Meter.