Berücksichtigt man die Reduktion des Bremsweges um 6% infolge der Steigung und die Tatsache, dass ein Lastwagen auf Grund seiner Masse einen kürzeren Bremsweg als ein Personenwagen aufweist, dürfte der Abstand von 14 Metern knapp genügt haben. Hingegen genügte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, die beim Wiedereinbiegen zum entgegenfahrenden VW Käfer innegehabte Distanz nicht. Der Gutachter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen hat festgestellt, dass es vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrbahnspur war, zirka 1.2 Sekunden dauerte, bis der Kreuzvorgang mit dem VW Käfer erfolgte (act. 3.18, S. 8).