holmanövers und nach dem Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur hat der Berufungskläger zu dem vor ihm Überholenden folglich keinen genügenden Abstand eingehalten, wie auch die Einsichtnahme in das Videoband deutlich zeigt. Aus der Massskizze Nr. 11 ist sodann ersichtlich, dass er etwa 14 Meter vor dem Lastwagen wieder eingeschwenkt ist. Der Lastwagen war mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 36 km/h unterwegs. Berücksichtigt man die Reduktion des Bremsweges um 6% infolge der Steigung und die Tatsache, dass ein Lastwagen auf Grund seiner Masse einen kürzeren Bremsweg als ein Personenwagen aufweist, dürfte der Abstand von 14 Metern knapp genügt haben.