34 SVG, S. 107). In Gefällen von 5% ist dabei aufwärts von einem um 6% reduzierten Bremsweg auszugehen (PKG 1995 Nr. 46). Den sehr guten und detaillierten Massskizzen Nr. 10 bis 12, Massstab 1 : 500, kann entnommen werden, dass der Berufungskläger zum vorausfahrenden unbekannten Fahrzeuglenker konstant lediglich einen Abstand von gegen 20 Metern einhielt. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges betrug auf der Höhe des Lastwagens aber bereits zirka 70 km/h (vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen, S. 8, act. 3.18), womit er bei Berücksichtigung der Reduktion des Bremsweges um 6% einen Abstand von rund 33 Metern hätte einhalten müssen. In der Endphase des Über-