PKG 1995 Nr. 46). Der Abstand, der dieser Anforderung entspricht und deshalb vom Fahrzeuglenker einzuhalten ist, hängt von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, aber auch den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Bei Tag und auf trockener, ebener Strasse wird regelmässig im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so viel Metern als die Geschwindigkeit beträgt, genügen. Diese im Sinne einer Faustregel zu berücksichtigende Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194; (vgl. auch Giger, a.a.O., Art. 34 SVG, S. 107).