genügenden Abstand zum vorausfahrenden VW Golf eingehalten. Ausreichend ist der Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Notbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls anhalten zu können (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, N. 529; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, O. 2002, Art. 34 SVG, S. 107; PKG 1995 Nr. 46).