Der Sicherheitsabstand ist dabei gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also gegenüber einem allfällig vorausfahrenden Fahrzeug, gegenüber dem zu überholenden und auch gegenüber dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Die Einhaltung dieses Sicherheitsabstandes hat nun der Berufungskläger verletzt. Wie die Einsichtnahme in das Videoband zeigt und sich aus dem Beilagendossier zum Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen vom 26. April 2002 ergibt (Massskizze Nr. 12, act. 3.19), hat der Berufungskläger beim Überholen keinen 8