In konstanter Praxis wendet der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Art. 34 Abs. 4 SVG neben Art. 35 SVG an, sofern die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne BGE 100 IV 76). Art. 34 Abs. 4 SVG ist so formuliert, dass er ausnahmslos gilt: Der genügende Abstand ist immer einzuhalten. Der ausreichende Abstand ist damit auch beim Überholen, was in Art. 34 Abs. 4 SVG ausdrücklich erwähnt wird, zu wahren. Der Sicherheitsabstand ist dabei gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also gegenüber einem allfällig vorausfahrenden Fahrzeug, gegenüber dem zu überholenden und auch gegenüber dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten.