b) Der Berufungskläger argumentiert, dass sich bei einem Überholmanöver lediglich der seitliche Abstand zum überholenden Verkehrsteilnehmer nach Art. 34 Abs. 4 SVG richten würde. Anwendbar sei Art. 34 Abs. 4 SVG jedoch nicht auf den Abstand des Überholenden zu einem auf der Überholspur entgegenkommenden Lenker. Ob der Überholende zum entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einen ausreichenden Abstand aufweise, beurteile sich einzig nach der Sonderregelung von Art. 35 Abs. 2 SVG. Wie gross dieser Abstand sein müsse, lasse sich nicht generell festlegen, sondern hänge von den konkreten Umständen ab. Vorliegend habe der Abstand beim Wiedereinbiegen 45 Meter betragen. Selbst wenn die Len-