(BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2). Im weiteren ist nach Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Wer überholt, hat vom zu überholenden und von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo letzteres möglich ist, ist der zum Überholen nötige Raum in Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG "frei" und das Überholen - Übersicht vorausgesetzt - gestattet.