Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat und er wegen der zugestandenen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG nur der leichten oder aber der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Diese können auf Grund der Akten beantwortet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art.