Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch gegen die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hat und er sich im übrigen der leichten oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Zu überprüfen ist ferner die ausgesprochene Strafe.