Die Vorinstanz hat K. der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein K. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei der leichten Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen.