"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. K. sei wegen leichter Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren sei K. eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MWSt) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Graubünden."