D. Mit Urteil vom 7. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: "1. K. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 4'000.-- bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht.