C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde K. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli 2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Am Morgen des 7. Dezember 2000 fuhr K. als Lenker des Personenwagens Mercedes, Kontrollschild E., auf der Hauptstrasse Nr. 28 von C. in Richtung D. hinter einem VW Golf und einem Lastwagen, Kon- 3