B. Mit Strafmandat vom 22. Februar 2001, mitgeteilt am 23. Februar 2001, erkannte der Kreispräsident Klosters: "1. K. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht. 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)"