{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wer wie der\nBerufungskläger unbekümmert darum, dass er selbst keinen Einblick in die nötige\nÜberholstrecke hat und damit gar nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Distanz\nfür ein Überholmanöver ausreicht, und unbekümmert darum, dass ein entgegenkommender Automobilist auf Grund des Gefälles einen längeren Bremsweg\nbenötigt und allenfalls sogar zu falschen und daher gefährlichen Reaktionen veranlasst wird, ein Überholmanöver einleitet, handelt ganz klar grobfahrlässig. Ob sich\nder Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer\ntatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die\n15\n\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht,\nstrafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie\nausführen dürfen. Der Berufungskläger ist daher von der Vorinstanz zu Recht der\ngroben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden.\n\n6. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und\ndie persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Bemessung der Schuld ist immer\ndie Schwere der Tat zugrunde zu legen. Man unterscheidet beim Verschulden Tatund Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des\nverschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und\nseine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112\nff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14). Im weiteren\nist der Betrag einer Busse so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2\nStGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63\nStGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der\nBusse verdeutlicht. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse in Beachtung der in Art. 48\nZiff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien festzusetzen (BGE 120 IV 71, BGE 119 IV\n13, BGE 116 IV 6).\n\nDas Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch\nden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG\nund Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen.\nDurch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt um\nso schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung\nzu vermeiden, und er zudem ohne nachvollziehbare Beweggründe handelte. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund zu veranschlagen. Strafschärfend fällt der Umstand ins Gewicht, dass der Berufungskläger gegen mehrere\n16\n\ndurch Art. 90 Ziff. 2 SVG sanktionierte Verkehrsregeln verstossen hat (Art. 68 StGB;\nGiger, a.a.O., S. 251; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,\n2. Auflage, N. 2 zu Art. 68 StGB; BGE 91 IV 95). Der Berufungskläger beanstandet,\ndass die Vorinstanz seine angebliche Uneinsichtigkeit straferhöhend wertete. Das\nRecht zur Verteidigung und auf das Ergreifen von Rechtsmitteln ist gesetzlich gegeben. Die Uneinsichtigkeit müsste, damit sie straferhöhend gewertet werden\nkönnte, über das Wahrnehmen von gesetzlichen Rechten hinausgehen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers\ndarf daher nicht straferhöhend berücksichtigt werden, denn sie äussert sich einzig\ndarin, dass er von den ihm zustehenden Verteidigungsrechten Gebrauch macht.\nAllerdings kann er nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth,\nAllgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241). Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers betrug im Jahre 2001 im Durchschnitt Fr. 9'166.--. An Vermögen versteuerte\ner über Fr. 389'000.--. Die Vorinstanz hat auf eine Busse von Fr. 4'000.-- erkannt.\nDem Kantonsgerichtsausschuss erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene\nBusse von Fr. 4'000.-- im Verhältnis zum Verschulden und auch der Einkommenssituation als zu hoch. Es darf sicher nicht übersehen werden, dass das Fahrverhalten des Berufungsklägers in der gegebenen Situation und auf einer solchen Strecke\nein hohes Unfallrisiko beinhaltet. Eine konkrete Gefährdung liegt jedoch nicht vor.\nIm weiteren verfügt der Berufungskläger über einen tadellosen automobilistischen\nLeumund. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt in Würdigung und unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten, für die Strafzumessung ausschlaggebenden Merkmale zum Schluss, dass eine Busse von Fr. 2'500.-- dem Verschulden des\nBerufungsklägers angemessen ist. Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz\nverhängte Probezeit von einem Jahr, nach dessen Ablauf der Eintrag der Busse bei\nWohlverhalten gelöscht werden kann.\n\n"}