{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:27", "Checksum": "0037f9ca5e79b41f7b76907f7d5c9ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes hinterhergefahren ist, als dieser den\nLastwagen überholte. Er selbst konnte dabei infolge der beeinträchtigten Sicht\ndurch das vorausfahrende Fahrzeug nicht beurteilen, ob er das Überholmanöver\nohne Gefährdung Dritter durchführen konnte. Gleichwohl setzte er zum Überholen\nan. Der gegenüber der entgegenkommenden Lenkerin zu wahrende Sicherheitsabstand wurde ebenfalls nicht eingehalten. Die entgegenfahrende Lenkerin wurde\nzwar nicht konkret gefährdet. Indes setzte der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung.\nDer Berufungskläger setzte zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die\nnötige Überholstrecke hatte. Er konnte allfälligen Gegenverkehr erst erkennen, als\nder ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder auf seine Fahrspur einbog. Mit Gegenverkehr war angesichts der Tageszeit jederzeit zu rechnen. Zutreffend führte die\nVorinstanz aus, dass unter diesen Umständen die Verwirklichung einer konkreten\nGefahr nahe lag. Dabei ist gleichermassen an die direkten und an die indirekten\nUnfallgefahren zu denken, die eine Missachtung des Überholverbots vor unübersichtlichen Kurven in Gang setzen kann. So ist solches Fehlverhalten grundsätzlich\ngeeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen (Fehl-)Reaktionen wie\nbrüskes Bremsen und unvermitteltes Ausweichen zu veranlassen, und dadurch eine\neinzelne Gefährdungssituation oder unter Umständen gar eine ganze Gefahrenkette auszulösen. Die aus der Kurve dem Berufungskläger entgegenfahrende Lenkerin des VW Käfers musste nicht mit einem auf ihrer Fahrbahn auftauchenden\nFahrzeug rechnen. Sie hätte leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet\nwerden können, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder\ngar zu einer Kollision hätte führen können. Dem Berufungskläger vermag auch die\nBehauptung nicht zu helfen, dass die entgegenkommende Lenkerin hätte ausweichen können. Der Berufungskläger scheint wohl der Auffassung zu sein, die Lenkerin des VW Käfers hätte auf den aus ihrer Fahrtrichtung gesehenen rechtsseitigen\nAusstellplatz ausweichen können (act. 3.3). Wie die Fotos dokumentieren (act. 3.2),\nist der fragliche Ausstellplatz unübersichtlich angelegt; er war zur Strasse mit Leitund Schneepfosten begrenzt sowie ungefähr in der Mitte mit einer grossen Bautafel\nzweigeteilt. Für ein talwärts fahrendes Fahrzeug, welches bei einem Gefälle von\nrund 5% mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs ist, ist der fragliche\nAusstellplatz offensichtlich nicht als gefahrlose Ausweichmöglichkeit geeignet. Wie\nerwähnt, darf ohnehin nicht damit gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das eigene Fehlverhalten richtig reagiert. Im Ergebnis ist eine erhöhte\nabstrakte Gefährdung zu bejahen. Wie oben dargelegt, setzt die Anwendung von\nArt. 90 Ziff. 2 SVG nicht voraus, dass es zu einer Kollision gekommen ist, wie der\nBerufungskläger zu glauben scheint. Es genügt, dass die Möglichkeit einer konkre-\n14\n\nten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit anzunehmen,\nwenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Berufungsklägers\nhätten betroffen werden können. Dies trifft indes im zu beurteilenden Fall nicht zu.\nDas Fahrverhalten des Berufungsklägers hat eine ernstliche Gefahr geschaffen, die\nbei einer allfälligen Fehlreaktion der beteiligten Verkehrsteilnehmer, oder falls die\nentgegenfahrende Lenkerin nur einen Moment früher aus der Kurve gefahren wäre,\nleicht zu einer folgenschweren Kollision hätte führen können. Der Berufungskläger\nhat durch sein Überholmanöver in Missachtung von für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtigen Bestimmungen eindeutig eine erheblich\nerhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die entgegenfahrende Lenkerin geschaffen, weshalb die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gegeben sind.\n\nb) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein\ngenügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln\nauch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe\nFahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91, BGE 118 IV 86, BGE 106\nIV 390, BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der\nTäter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig\ngar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123\nIV 93).\n\n"}