{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:27", "Checksum": "0037f9ca5e79b41f7b76907f7d5c9ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nblick in die Überholstrecke hatte er erst, als er bereits am Überholen war. Nach dem\nGutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen vom 26. April\n2002 konnte der Berufungskläger den entgegenfahrenden VW Käfer erst erkennen,\nals der ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder nach rechts auf seine Fahrspur\neinbog (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 8,\nact. 3.18; Beilagendossier, Massskizze Nr. 12, act. 3.19). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berufungskläger etwa auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens. Die Entfernung zwischen den beiden entgegenfahrenden Fahrzeugen betrug\nalsdann nur noch 110 Meter. Dank des von der entgegenfahrenden Automobilistin\nzuvor eingeleiteten Bremsmanövers, mit welchem sie ihre Geschwindigkeit von 80\nkm/h auf 60 km/h reduzierte, und welches 1.5 bis 1.6 Sekunden dauerte, betrug ihre\nDistanz zum entgegenfahrenden Berufungskläger 45 Meter, als dieser wieder auf\nseine Fahrspur wechselte (vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 3 und 7, act. 3.18). 1.2 Sekunden nach dem Wiedereinbiegen\nkreuzten sich die beiden Fahrzeuge (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der Sicherheitsabstand von 2 Sekunden\nwurde demnach nicht eingehalten. Hätte die Lenkerin des VW Käfers nicht angemessen reagiert und wäre sie mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren,\nhätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 27 Meter betragen und bis zum Kreuzen wären gerade nur einige Hundertstel vergangen. Damit der entgegenkommende Fahrzeuglenker nicht gefährdet worden wäre, wären deutlich mehr als 27\nMeter Abstand von Nöten gewesen, den der Berufungskläger hätte in Betracht ziehen müssen. Entgegen seiner Auffassung wären 27 Meter Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug keinesfalls genügend gewesen, um eine Gefährdung auszuschliessen. Selbstredend wäre ein solch geringer Abstand viel zu knapp und höchst\ngefährlich. Wie erwähnt, beträgt der Sicherheitsabstand 2 Sekunden und folglich\nsind einige Hundertstel-Sekunden völlig unzureichend. Die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers war nicht allein nach ihrem subjektiven Empfinden behindert und gefährdet. Zu recht hat die Vorinstanz das Überholmanöver des Berufungsklägers als äusserst gefährlich und unfallträchtig qualifiziert. An dieser Qualifikation\nändert nichts, dass die Strasse entgegen den Feststellungen der Vorinstanz zum\nZeitpunkt des Überholmanövers schneefrei und trocken war (vgl. Polizeirapport vom\n26. Dezember 2000, act. 3.1), sowie, ob das Bremsmanöver der entgegenkommenden Lenkerin als brüsk zu bezeichnen ist, wie es die Vorinstanz in Beachtung der\nFeststellung des Gutachters tat (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 4, act. 3.18), oder nicht. Entscheidend für die Beurteilung ist,\ndass der Berufungskläger völlig unverantwortlich dem vorausfahrenden VW Golf\n13\n\n"}