{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:27", "Checksum": "0037f9ca5e79b41f7b76907f7d5c9ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nsenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, N 691). Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf\nfahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht ebenfalls eine deutliche\nSprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte\nVorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen\nzu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens\nein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich\nauch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkte zurücklegt,\nwo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein\nwährend des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug\nseinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 237 f.).\nWie die Vorinstanz richtig feststellte, handelte der Berufungskläger bei dem hier zur\nDiskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Das Überholen ist nicht unzulässig, weil weiter vorne bereits ein anderes Fahrzeug im Überholen begriffen ist. Der Führer des zweiten Fahrzeugs muss dann aber einen genügenden Abstand einhalten und sich vergewissern, dass er gefahrlos überholen\nkann. Der Berufungskläger setzte indes zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hatte. Die Sicht wurde ihm vom vorausfahrenden\nVW Golf genommen. Der Berufungskläger hängte sich an den vorausfahrenden VW\nGolf zwar nicht gerade \"blindlings\" an, wie die Vorinstanz ausführte. Gleichwohl\nkonnte er, als er unmittelbar nach dem VW Golf, ohne Einhaltung des notwendigen\nAbstandes, ebenfalls zum Überholen des Lastwagens ansetzte, nicht erkennen, ob\ndie Strecke ein bis zum Abschluss des Überholmanövers gefahrloses Überholen\nzuliess, weil die Sicht durch den VW Golf beeinträchtigt war. Der Berufungskläger\nhat anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai 2001\nselbst zugestanden, dass ihm nach Einleitung des Überholmanövers \"im Moment\"\ndie Sicht verdeckt war (act. 3.9 S.1 unten). Als er den Volkswagen erblickt habe,\nhabe er keine Möglichkeit mehr gesehen, das Überholmanöver abzubrechen. Diese\nAussage zeigt mit aller wünschbaren Deutlichkeit auf, dass der Berufungskläger den\nVW Käfer zunächst nicht sehen konnte, als dieser aus der Kurve gefahren kam. Er\nsah diesen erst, als es offenbar bereits zu spät war, um das Überholmanöver noch\nabzubrechen. Das Zugeständnis des Berufungsklägers erhellt, dass er die von Art.\n35 Abs. 2 SVG geforderte Übersicht nicht hatte, als er zu überholen begann. Ein-\n12\n\n"}