{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ein Fahrzeuglenker, welcher einen ungenügenden Sicherheitsabstand einhält, schafft die hohe Gefahr, dass der Lenker eines allfällig entgegenkommenden Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukommende\nFahrzeug erschrickt oder zumindest vorsichtshalber, wenn er nicht sicher ist, ob es\nnoch reicht, eine Vollbremsung vornimmt. Bei einer Vollbremsung aus Tempo 80\nkm/h besteht bei vielen wenig routinierten Lenkern die Gefahr, dass sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren können. Zwischen dem Wiedereinbiegen des\nüberholenden Fahrzeuges und dem Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug muss daher ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden bestehen\n(Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Verlag Bauzi 1999, S. 83f.). Vorliegend\ndauerte es 1.2 Sekunden bis zum Kreuzen der beiden Fahrzeuge. Als der Berufungskläger nach dem Überholvorgang brüsk auf die rechte Fahrspur gewechselt\nhatte, betrug der Abstand zum VW Käfer lediglich rund 45 Meter. Wie knapp die\nAngelegenheit war, zeigt auch das Videoband. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass\ndie entgegenkommende Lenkerin zuvor ihr Fahrzeug von zirka 80 km/h auf 60 km/h\nabgebremst hat. Hätte die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht ihre\nGeschwindigkeit reduziert und wäre unvermindert mit 80 km/h weitergefahren, dann\nhätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 26 bis 27 Meter betragen und bis zum\nKreuzen wären gerade nur einige Hundertstel, genau 0.69 bis 0.7 Sekunden vergangen. Zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens hatte der Berufungskläger bereits\neine Geschwindigkeit von über 70 km/h erreicht (vgl. Gutachten des Strassenver-\nkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der VW Käfer dürfte auch\nwieder etwa 70 km/h innegehabt haben. Bei zwei Fahrzeugen, die mit rund 70 km/h\naufeinanderzufahren, genügt ein Sicherheitsabstand von knapp einer Sekunde\nnicht, um eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszuschliessen. Hätten die beiden Fahrzeuge nämlich unmittelbar vor dem vollständigen\nWiedereinbiegen des Berufungsklägers eine Notbremsung einleiten müssen, hätten\nsie zusammen einen Bremsweg von rund 71 Metern benötigt, womit offensichtlich\nwird, dass eine Sicherheitsdistanz von 45 respektive 27 Metern nicht ausreichend\nist. Der Berufungskläger hat zusammenfassend weder einen genügenden Abstand\nzum vorausfahrenden noch zum entgegenfahrenden Fahrzeug eingehalten, womit\ndie Vorinstanz zu recht auch auf eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG erkannt\nhat.\n10\n\n5. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob sich der Berufungskläger\nentsprechend seiner Vorbringen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln\ngemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Art.\n90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.\n90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob\nist und - kumulativ - der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (PKG 1999 Nr. 24). Ob eine Verkehrsregelverletzung grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch subjektiven Kriterien.\n\na) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine\nwichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der\nVerstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden\nmuss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und die\nRegelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24, PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret\ngefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von\nArt. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung\ngegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr\ngeschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der\nSituation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die\nAnnahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2\nSVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung\neiner Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90\nZiff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände - Tageszeit, Verkehrsdichte,\nSichtverhältnisse - der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung\nnaheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit\neiner konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.).\n\nDass Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregelungen beinhalten, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Ungenügender Abstand ist eine sehr häufige Erscheinung; oft wird mit unzureichendem Abstand zum vorausfahrenden oder entgegenkommenden Fahrzeug gefahren. Solches Verhalten ist äusserst gefährlich; es ist wohl oft als konkrete Verkehrsgefährdung zu qualifizieren (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras-\n11\n\n"}