{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ob der Überholende zum entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einen\nausreichenden Abstand aufweise, beurteile sich einzig nach der Sonderregelung\nvon Art. 35 Abs. 2 SVG. Wie gross dieser Abstand sein müsse, lasse sich nicht\ngenerell festlegen, sondern hänge von den konkreten Umständen ab. Vorliegend\nhabe der Abstand beim Wiedereinbiegen 45 Meter betragen. Selbst wenn die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht abgebremst hätte, wären die beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens immer noch 27 Meter voneinander entfernt gewesen, woraus der Berufungskläger zu schliessen scheint, dass\nder Abstand ausreichend gewesen sei.\n\nIn konstanter Praxis wendet der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Art.\n34 Abs. 4 SVG neben Art. 35 SVG an, sofern die einzelnen Voraussetzungen der\njeweiligen Bestimmungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne BGE 100 IV 76). Art. 34\nAbs. 4 SVG ist so formuliert, dass er ausnahmslos gilt: Der genügende Abstand ist\nimmer einzuhalten. Der ausreichende Abstand ist damit auch beim Überholen, was\nin Art. 34 Abs. 4 SVG ausdrücklich erwähnt wird, zu wahren. Der Sicherheitsabstand\nist dabei gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also gegenüber einem allfällig vorausfahrenden Fahrzeug, gegenüber dem zu überholenden und auch gegenüber\ndem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Die Einhaltung dieses\nSicherheitsabstandes hat nun der Berufungskläger verletzt. Wie die Einsichtnahme\nin das Videoband zeigt und sich aus dem Beilagendossier zum Gutachten des\nStrassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen vom 26. April 2002 ergibt\n(Massskizze Nr. 12, act. 3.19), hat der Berufungskläger beim Überholen keinen\n8\n\ngenügenden Abstand zum vorausfahrenden VW Golf eingehalten. Ausreichend ist\nder Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein\nFahrzeug auch bei einer Notbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls anhalten zu können (Schaffhauser,\nGrundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Verkehrszulassung\nund Verkehrsregeln, N. 529; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, O. 2002, Art.\n34 SVG, S. 107; PKG 1995 Nr. 46). Der Abstand, der dieser Anforderung entspricht\nund deshalb vom Fahrzeuglenker einzuhalten ist, hängt von der Geschwindigkeit\nder beteiligten Fahrzeuge, aber auch den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Bei\nTag und auf trockener, ebener Strasse wird regelmässig im Verhältnis zwischen\nPersonenwagen ein Abstand von halb so viel Metern als die Geschwindigkeit beträgt, genügen. Diese im Sinne einer Faustregel zu berücksichtigende Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen Bremsen\nund Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194; (vgl. auch Giger,\na.a.O., Art. 34 SVG, S. 107). In Gefällen von 5% ist dabei aufwärts von einem um\n6% reduzierten Bremsweg auszugehen (PKG 1995 Nr. 46). Den sehr guten und\ndetaillierten Massskizzen Nr. 10 bis 12, Massstab 1 : 500, kann entnommen werden,\ndass der Berufungskläger zum vorausfahrenden unbekannten Fahrzeuglenker konstant lediglich einen Abstand von gegen 20 Metern einhielt. Die Geschwindigkeit\nseines Fahrzeuges betrug auf der Höhe des Lastwagens aber bereits zirka 70 km/h\n(vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen, S. 8, act.\n3.18), womit er bei Berücksichtigung der Reduktion des Bremsweges um 6% einen\nAbstand von rund 33 Metern hätte einhalten müssen. In der Endphase des Überholmanövers und nach dem Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur hat der Berufungskläger zu dem vor ihm Überholenden folglich keinen genügenden Abstand eingehalten, wie auch die Einsichtnahme in das Videoband deutlich zeigt. Aus der Massskizze Nr. 11 ist sodann ersichtlich, dass er etwa 14 Meter vor dem Lastwagen wieder eingeschwenkt ist. Der Lastwagen war mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 36 km/h unterwegs. Berücksichtigt man die Reduktion des Bremsweges\num 6% infolge der Steigung und die Tatsache, dass ein Lastwagen auf Grund seiner\nMasse einen kürzeren Bremsweg als ein Personenwagen aufweist, dürfte der Abstand von 14 Metern knapp genügt haben. Hingegen genügte, wie die Vorinstanz\nzutreffend darlegte, die beim Wiedereinbiegen zum entgegenfahrenden VW Käfer\ninnegehabte Distanz nicht. Der Gutachter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen hat festgestellt, dass es vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger\nwiederum komplett auf der rechten Fahrbahnspur war, zirka 1.2 Sekunden dauerte,\nbis der Kreuzvorgang mit dem VW Käfer erfolgte (act. 3.18, S. 8). Der Überholweg\ndarf nun nicht so kurz bemessen sein, dass der Überholende bei einem allfällig ent-\n9\n\n"}