{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid\nohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte\nin einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in\nbilliger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit\ngilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern\nerstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor\neiner Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen\n(vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen\nVerfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene\n6\n\nkann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung\neines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem\nStillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen\nAntrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt\nsich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen\nVerzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind.\n\nDas angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos\nvom 7. November 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung\nerlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der\nBerufungskläger mit seinem Überholmanöver auch Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat\nund er wegen der zugestandenen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG nur der\nleichten oder aber der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist.\nDer Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen\nauseinanderzusetzen. Diese können auf Grund der Akten beantwortet werden. Die\nFrage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da\nlediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben\nhat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das\nerstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder\nMassnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt\nauf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig.\n\n4. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an\nHindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der\nGegenverkehr nicht behindert wird. Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte \"nötige Raum\" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich\nim Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite\nwieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den\nÜberholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er\nmuss ihn so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung\neiner angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden\n7\n\n(BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2). Im weiteren ist nach Art. 34 Abs. 4 SVG\ngegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich\nbeim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Wer\nüberholt, hat vom zu überholenden und von einem allenfalls entgegenkommenden\nStrassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo letzteres möglich ist, ist\nder zum Überholen nötige Raum in Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG \"frei\" und das\nÜberholen - Übersicht vorausgesetzt - gestattet. Der Fahrzeugführer hat ebenso\nbeim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er\nauch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV).\n\n"}